Veranstaltungsleiter/in
"Während des Betriebs einer Versammlungsstätte muss ständig entweder der Betreiber selbst oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter anwesend sein." - (§ 38 MVStättVO)
Die rechtskonforme Wahrnehmung der
Veranstaltungsleitung
Der Betreiber ist nach § 38 Absatz 1 MVStättVO für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der versammlungsstättenrechtlichen Bau- und Betriebsvorschriften verantwortlich. Das Management, also die auf oberster Ebene zur „Leitung des Hauses“ berufenen Vertreter, steht dem Wortlaut der Vorschrift nach im Mittelpunkt der Verantwortung. Der Veranstaltungsleiter übernimmt eine besondere Sicherungspflicht und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Besucher bei Veranstaltungen in der Versammlungsstätte nicht zu Schaden kommen.
Dazu zählt das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger angehöriger der Berufsgruppe für notwendig und ausreichend halten darf, um Andere vor Schäden zu bewahren. Hierzu zählt insbesondere auch die angemessene Organisation der Veranstaltungsleitung.
Unsere Leistungen
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Wofür ist die Veranstaltungsleitung verantwortlich? Ist eine mehrköpfige Veranstaltungsleitung möglich? Welche Kenntnisse braucht die Veranstaltungsleitung ? Wie handelt man richtig bei kritischen Szenarien und Notfällen? Wie erfolgt die wirksame Übertragung von Pflichten? Welche Haftungsrisiken bestehen für die Veranstaltungsleitung? Wie funktioniert eine gemeinsame Veranstaltungsleitung durch Vertreter des Betreibers und des Veranstalters?
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Auswahl und Benennung Veranstaltungsleiter/in
Entgegen gängiger Annahmen ist der Veranstaltungsleiter nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Projektleiter – es kann sich aber durchaus um dieselbe Person handeln: Nämlich dann, wenn der Projektleiter spezielle Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der Veranstaltungsleitung übertragen bekommt.
Wie erfolgt die Beauftragung?
Für die Wirksamkeit der Beauftragung eines Veranstaltungsleiters oder einer Veranstaltungsleitung aus der eigenen Organisation des Betreibers besteht, anders als es die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für die Delegation von Unternehmerpflichten vorsehen, kein rechtlich verbindlich vorgeschriebenes Schriftformerfordernis. Der Betreiber kann deshalb grundsätzlich auch ohne einen formalen „Delegationsakt“ festlegen, welcher Personenkreis mit welchen Aufgaben im Zuge der Veranstaltungsleitung betraut ist und welche Kompetenzen (Befugnisse) den Funktionsträgern hierfür eingeräumt werden. In diesem Fall gilt es allerdings auf andere Weise die erforderliche Transparenz im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben, Kompetenzen und die sich daraus ergebende Verantwortung (AKV) zu schaffen.
Wahrnehmung einergemeinsamen Veranstaltungsleitung
Die Übertragung von Pflichten auf einen Gastveranstalter (Mieter) nach § 38 Abs. 5 MVStättVO hat durch eine schriftliche Vereinbarung zu erfolgen. Versäumt es der Betreiber eine entsprechende Regelung in den Vertrag oder in seine Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen, kann er später – nach Vertragsabschluss - die Übernahme der Veranstaltungsleitung vom Veranstalter nicht mehr einfordern. Die MVStättVO und die darin enthalten übertragbaren „Betreiberpflichten“ folgen damit in einer ersten Stufe uneingeschränkt den Grundsätzen des Vertragsrechts.
Betreiber, für die eine vollständige Übertragung der Veranstaltungsleitung auf einen Gastveranstalter nicht in Frage kommt oder für die der Aufwand einer formalen Übertragung mit anschließender Einweisung zu aufwendig ist, sollten eine gemeinsame Veranstaltungsleitung aus entscheidungsbefugten des Vertretern des Betreibers und Veranstalters konzipieren.