Einsatz von Fremdfirmen
In der Veranstaltungsbrache kommt es regelmäßig zu "Rechts-Problemen" durch den Einsatz von sog. „Scheinselbständigen“ oder Verstößen gegen die Vorschriften des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes (AÜG). Wann dürfen Sie Fremdpersonal anweisen? In welchen Bereichen ist es unzulässig? Wo liegt die Grenze zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung? Wie entsteht „Scheinselbständigkeit“?
Unterschiedliche Formen der Selbstständigkeit
Die rechtliche Abgrenzung der Leistungserbringung durch einen selbständigen Unternehmer, einen „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ oder durch einen "Scheinselbständigen" wird durch unterschiedliche Rahmenbedingungen beeinflusst. Maßgeblich sind nicht allein die Regelungen des vorliegenden Vertrages, sondern insbesondere die tatsächlichen „gelebten“ Verhältnisse. Sie werden anhand objektiver durch die Rechtsprechung entwickelter Kriterien festgestellt und sind durch die Vertragsparteien fortlaufend während der Laufzeit des Vertrags zu beachten.
Lesen Sie bereits vorab unser Informationsblatt zu den Kriterien der unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit beim Einsatz von Fremdpersonal.
Unsere Leistungen
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