Sicherheitskonzepte

Für Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und für Großveranstaltungen für mehr als 5.000 Besuchern ist die Erstellung eines Sicherheitskonzepts obligatorisch nach § 43 MVStättVO.

"Sicherheit ist die Freiheit von Gefahren aller Art oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos"

Unter dem Sicherheitskonzept nach § 43 MVStättVO ist die Gesamtheit der Maßnahmen zu verstehen, die für die sichere Durchführung einer Veranstaltung notwendig und im Fall von Störungen, Unfällen oder Notfällen zu ergreifen sind. Inhaltlich umfasst der Aufbau des Sicherheitskonzepts für Versammlungsstätten die Erstellung folgender Dokumente:

  • Unterlagen und Checklisten zur Bewertung von Risiken und
  • zur Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen für Veranstaltungen
  • Notfallpläne für das Vorgehen bei kritschen Szenarien und besonderen Gefahrenlagen
  • Texte für individuelle Lautsprecherdurchsagen im Gefahrfall
  • Notfall-Taschenkarten für die Veranstaltungsleitung
  • Basisdokumente und Anlagen zum Sicherheitskonzept (wie z.B. Abgrenzung der Betreiberpflichten, Brandschutzordnung, Planwerk, Erklärungen zum Einvernehmen etc.)

Unsere Leistungen

  • Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzeptes für Veranstaltungshallen, Messezentren, Open-Air-Konzerte, Straßenfeste etc.
  • Erstellung individueller Unterlagen des Sicherheitskonzeptes (Checklisten, Notfalltaschenkarten, Maßnahmenkatalog für verschiedenste Ereignisse)
  • Professionelle Risikobeurteilung, inkl. Sicherheitsbeurteilung eingebrachter Technik, Ablauf Betreiberpflichten, Prüfcheckliste Chef vom Dienst, Maßnahmenkatalog für Räumung, Brandfall, technische Störung, Terroralarm, Bombendrohung, Demonstration etc.
  • Begleitung und Abstimmung der Kommunikation mit den für die Sicherheit zuständigen Behörden, wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst

Wir schulen und beraten Sie bei der Erstellung eines eigenständigen Sicherheitskonzepts

Umgang mit veranstaltungsspezifischen Sicherheitsrisiken – Sicherheits- und Räumungskonzepte nach §§ 42 und 43 VStättVO – Verantwortliche und Aufsichtsführende Personen – Veranstaltungsleitung - Haftungsfragen

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Einbindung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes

Die Notwendigkeit zum Einsatz eines Ordnungsdienstes bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter und den Betreiber einer Veranstaltungsstätte zu ermitteln, soweit keine behördliche Anordnung erfolgt. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung verlangt hierzu in § 43 MVStättVO: „Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.“ Welche Qualifikationsanforderungen der Ordnungsdienst erfüllen muss, ist nicht gesetzlich geregelt.

In der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen wird zwischen  Veranstaltungssicherheits- und Veranstaltungsordnungsdienst-Positionen unterschieden.  Beim Veranstaltungssicherheitsdienst handelt es sich um eine Bewachungstätigkeit zum Schutz fremden Eigentums und Lebens im Sinne der Vorschrift des § 34a GewO. Mitarbeiter des Veranstaltungsordnungsdienstes übernehmen demgegenüber keine Schutz- und Obhutspflichten für fremdes Eigentum und Leben. Insbesondere sind sie nicht berechtigt, das Hausrecht gegenüber Besuchern auszuüben. Ihre Tätigkeiten unterliegen daher nicht den Anforderungen des § 34a Absatz 1 Satz1 GewO.

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